Der Konzessionsvertrag - juristisch korrekt "Qualifizierter Wegenutzungsvertrag" - basiert auf § 46, Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und beinhaltet die Regelung von Energieversorgungsunternehmen mit Kommunen der Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen.






