Am 13. Juli 2005 ist das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) als Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts in Kraft getreten. Gemäß § 118 Abs. 3 EnWG ist die Süwag Energie AG Grundversorger im Sinne von § 36 Abs. 2 EnWG für die Versorgung mit Erdgas im Netzgebiet der Süwag Netz GmbH.
Aus diesem Grund geben wir bekannt, dass die Preise und Bedingungen der Süwag für die Versorgung im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung (§ 38) den Allgemeinen Tarifen (SüwagErdgas classic/basic) und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Belieferung von Tarifkunden mit Gas entsprechen.
Die heute gültigen Tarifpreise und Versorgungsbedingungen gelten bis auf weiteres unverändert. Mit dieser Information erfüllen wir die Vorgaben des Gesetzgebers.













