KundeninformationderSüwagEnergieAGzumneuenEnergiewirtschaftsgesetz

Auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 07.07.2005 bieten wir als Grundversorger im Sinne von § 36 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 für die Versorgung mit Elektrizität im Netzgebiet der Syna GmbH unseren Kunden mit einem Jahresstrombedarf von mehr als 100.000 kWh die Ersatzversorgung zu den unten bereitgestellten Preisen und Bedingungen.

§ 38 Ersatzversorgung mit Energie

(1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe, dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energielieferung gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen. Für Haushaltskunden dürfen die Preise die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht übersteigen.

(2) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung. Das Energieversorgungsunternehmen kann den Energieverbrauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen Energiemengen entfällt, auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen.

Die aktuellen Preise und Bedingungen stellen wir Ihnen hier bereit:

Ansprechpartner
Süwag Energie AG
Geschäftskunden
Süwag Energie AG
Schützenbleiche 9-11
65929 Frankfurt am Main
T 069 3107-3999
F 069 3107-3998
E-Mail an Süwag Energie AG
Downloads
Kontakt
Seite drucken nach oben zurück